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Durchführungsverordnung (EU) 2017/357 der Kommission vom 28. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Cyclaniliprol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 54 vom 01.03.2017 S. 4)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Österreich erhielt am 19. Dezember 2013 von der ISK Biosciences Europe N.V. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Cyclaniliprol.
(2) Am 17. Januar 2014 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.
(3) Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 1. April 2015 legte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts vor.
(4) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde überprüft. Am 6. April 2016 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Cyclaniliprol 2 vor.
(5) Mit Schreiben vom 28. September 2016 zog die ISK Biosciences Europe N.V. ihren Antrag auf Genehmigung von Cyclaniliprol zurück. Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine Genehmigung für Cyclaniliprol erteilt werden.
(6) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Cyclaniliprol gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs
Der Wirkstoff Cyclaniliprol wird nicht genehmigt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Februar 2017
2) EFSa Journal 2016;14(4):4452. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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