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Regelwerk, EU 2017, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 688)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 21.02.2017 S. 231)



Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 19. Oktober 2015 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3) Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3.

.

BVT-Schlussfolgerungen für die Intensivhaltung oder -Aufzucht von Geflügel oder Schweinen Anhang

Anwendungsbereich

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende Tätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt 6.6 der Richtlinie 2010/75/EU angegeben sind "6.6. Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen":

  1. mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel,
  2. mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
  3. mit mehr als 750 Plätzen für Sauen.

Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführten Prozesse und Tätigkeiten:

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen nicht die folgenden Prozesse oder Tätigkeiten:

Die folgenden weiteren BVT-Schlussfolgerungen und -Merkblätter sind für die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Prozesse relevant:

Merkblatt Tätigkeit
Abfallverbrennung (WI) Verbrennung von Wirtschaftsdünger
Abfallbehandlung (WT) Kompostierung und anaerobe Vergärung von Wirtschaftsdünger
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen (ROM) Überwachung der Emissionen in die Luft und in das Wasser
Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Verfahren
Emissionen aus der Lagerung (EFS) Lagerung und Umschlag von Materialien
Energieeffizienz (ENE) Allgemeine Aspekte der Energieeffizienz
Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM) Futtermittelherstellung

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