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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 688)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 43 vom 21.02.2017 S. 231)
Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.
(2) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 19. Oktober 2015 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.
(3) Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen werden angenommen.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Februar 2017
BVT-Schlussfolgerungen für die Intensivhaltung oder -Aufzucht von Geflügel oder Schweinen | Anhang |
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende Tätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt 6.6 der Richtlinie 2010/75/EU angegeben sind "6.6. Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen":
Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführten Prozesse und Tätigkeiten:
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen nicht die folgenden Prozesse oder Tätigkeiten:
Die folgenden weiteren BVT-Schlussfolgerungen und -Merkblätter sind für die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Prozesse relevant:
Merkblatt | Tätigkeit |
Abfallverbrennung (WI) | Verbrennung von Wirtschaftsdünger |
Abfallbehandlung (WT) | Kompostierung und anaerobe Vergärung von Wirtschaftsdünger |
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen (ROM) | Überwachung der Emissionen in die Luft und in das Wasser |
Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) | Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Verfahren |
Emissionen aus der Lagerung (EFS) | Lagerung und Umschlag von Materialien |
Energieeffizienz (ENE) | Allgemeine Aspekte der Energieeffizienz |
Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM) | Futtermittelherstellung |
(Stand: 11.03.2019)
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