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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/256 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

(ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, c und e,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission 3 wird der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die fünf Haushaltsjahre 2014 bis 2018 eingereicht. Damit die Kontinuität zwischen den Stützungsprogrammen gewährleistet ist, sollte ein neuer Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 aufgestellt werden. Da der gegenwärtige mehrjährige Finanzrahmen die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bis 2020 gewährleistet, ist es erforderlich, einen Vorbehalt zur Verfügbarkeit von Mitteln ab dem Jahr 2021 vorzusehen. Aus Gründen der Kohärenz sind Muster für die Vorlage der nationalen Stützungsprogramme für den Zeitraum 2019 bis 2023 zu erstellen.

(2) Es ist angebracht, in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 den Begriff "Begünstigter" durch den Begriff "Antragsteller" zu ersetzen, da sich diese Bestimmungen auf das Antragsverfahren beziehen. Außerdem sollte letzterer Begriff in Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen werden, da diese Bestimmungen unter anderem Verwaltungskontrollen von Anträgen auf Fördermittel betreffen.

(3) Ferner ist es angebracht, die Anhänge I bis V der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 zu ändern, um die Bezeichnungen der Maßnahmen an die Formulierung im verfügenden Teil der Verordnung anzupassen und in Bezug auf die Absatzförderungsmaßnahme die Angaben zu präzisieren, die von den Mitgliedstaaten auch für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2018 verlangt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrifft die folgenden Fünfjahreszeiträume:

  1. die Haushaltsjahre 2014 bis 2018;
  2. die Haushaltsjahre 2019 bis 2023.

(1a) Für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2018. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 nach dem Muster in Anhang Ia auf elektronischem Wege zugänglich.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Mittelzuweisung für den Entwurf des Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 nach dem Muster in Anhang IIa auf elektronischem Wege zugänglich."

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind im Stützungsprogramm anzugeben, das der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang I bzw. Anhang Ia mit folgenden Angaben vorzulegen ist:

  1. die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen;
  2. eine aktualisierte Fassung der Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang IIa, sofern die Änderungen des Stützungsprogramms eine Änderung der Mittelzuweisung zur Folge haben."

3. Artikel 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

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