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Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2017 S. 21)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.
(2) Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der oben genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 3 gestellt. Aus Gründen, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat, kann die Genehmigung dieser Wirkstoffe allerdings auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Es ist somit erforderlich, den Genehmigungszeitraum für Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.
(3) Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen zwischen 2019 und 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission 4 ein Arbeitsprogramm aufgestellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.
(4) Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 zufolge vorrangig behandelt werden. Entsprechend sollte die Genehmigung dieser Stoffe nur für einen möglichst kurzen Zeitraum verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für die folgenden Stoffe ein Jahr betragen: Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Blutmehl, Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Knoblauchextrakt, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Kieselgur (Diatomeenerde), Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS), Pflanzenöle/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh), Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech, Natriumaluminiumsilicat, geradkettige Lepidopterenpheromone und Harnstoff.
(5) Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden; hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und die für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Bifenthrin, Cymoxanil und Metazachlor um zwei Jahre zu verlängern und den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumphosphid, Calciumcarbid, Calciumphosphid, Denathoniumbenzoat, Dodemorph, Ethylen, Imidacloprid, Magnesiumphosphid, Metamitron, Pflanzenöle/Citronellöl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine und Sulcotrion um drei Jahre zu verlängern.
(6) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17
(Stand: 11.03.2019)
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