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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/170 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 30 vom 03.02.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Carbetamid und Triflusulfuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Bifenthrin, Cinidonethyl und Fenpropimorph sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Bifenthrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Im Hinblick auf den RHG für Chinakohl stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Papaya, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Rapssamen, Gerstenkörner, Maiskörner, Fruchtgewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Muskelfleisch von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen und für Geflügelleber zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Johannisbeeren, Knoblauch, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Bohnen mit Hülsen, Bohnen ohne Hülsen, Erbsen mit Hülsen und Erbsen ohne Hülsen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen der europäischen Interessenverbände und Handelspartner die RHG für Kräutertees in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden.

(3) Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen zu senken. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Grünen Salat, Kraussalat, Chicorée, Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte sowie für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Grünkohl, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Estragon, Bohnen (getrocknet), Saflor, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürze (Früchte und Beeren), Zuckerrüben (Wurzel), Muskelfleisch, Fett, Leber und Niere von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

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