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Regelwerk, EU 2017, Bau - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 "Sportböden - Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung - Anforderungen" im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 22 vom 27.01.2017 S. 62)



Anm. d. Red.: Bekanntmachung von harmonisierten Normen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes
harmonisierte Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen die harmonisierten Normen nach Artikel 17 die Anforderungen des in oder mittels dieser Verordnung geschaffenen harmonisierten Systems erfüllen.

(2) Im März 2006 nahm das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 14904:2006 "Sportböden - Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung - Anforderungen" an. Der Verweis auf diese harmonisierte Norm wurde daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2

(3) Am 21. August 2015 legte Deutschland formale Einwände gegen die harmonisierte Norm EN 14904:2006 ein. Diese formalen Einwände waren auf Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm bezogen, der die Bewertungsverfahren und -kriterien für andere gefährliche Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) betrifft; mit ihnen wurde gefordert, entweder den Verweis auf diese Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen oder ihn um eine Einschränkung zu ergänzen, die die Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm aus dem Geltungsbereich dieser Bezugnahme ausschließt.

(4) Deutschland zufolge enthält die Norm keine harmonisierten Verfahren für die Bewertung der Leistung der betroffenen Bauprodukte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal betreffend gefährliche Stoffe, sofern es sich um andere gefährliche Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) handelt. In der Tat sind laut Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm zusätzliche Anforderungen in Bezug auf gefährliche Stoffe - einschließlich nationaler Rechtsvorschriften - an die Produkte im Geltungsbereich dieser Norm möglich, die gegebenenfalls allesamt zu erfüllen sind. Deutschland hob hervor, dass die einzigen spezifischen Bestimmungen dieser Norm, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen (5.5 und 5.6) Formaldehyd und Pentachlorphenol (PCP) beträfen.

(5) Deutschland betrachtete diese Lücke als Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die betreffende Norm die Anforderungen des entsprechenden Auftrags nicht vollständig wie in Artikel 18 vorgesehen erfülle.

(6) Außerdem betonte Deutschland, dass es wichtig sei, die Freisetzung solcher anderer gefährlicher Stoffe, vor allem flüchtiger organischer Verbindungen, in den harmonisierten Normen insbesondere für die betreffenden Produkte aufzugreifen.

(7) Daher forderte Deutschland, den Verweis auf diese Norm zu entfernen oder alternativ durch den Ausschluss von Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 aus ihrem Geltungsbereich den Verweis einzuschränken, damit die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das betreffende Wesentliche Merkmal und betreffend die Freisetzung anderer gefährlicher Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) einführen können.

(8) Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Vorbringens ist zu beachten, dass, wenn die von Deutschland genannte Alternative als separate Forderung zu verstehen wäre, durch die die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen mit zusätzlichen Anforderungen einführen könnten, ein solches Vorbringen nicht auf den Inhalt von EN 14904:2006 abzielen würde und daher als unzulässig betrachtet werden sollte. Da die Formulierung der Forderung jedoch klar auf die Einschränkung des Geltungsbereichs des Verweises auf diese Norm ausgerichtet ist, sollten die damit zusammenhängenden Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung lediglich als Bestandteil der Argumentation im Rahmen der formalen Einwände angesehen und somit nicht separat betrachtet werden.

(9) Nach Artikel 17

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