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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 19 vom 25.01.2017 S. 93)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,

gestützt auf den Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird eine jährliche Höchstmenge an Zertifikaten festgesetzt, die als Grundlage für die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Bei dieser Menge handelt es sich um die Summe aus zwei in Artikel 10a Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/87/EG erläuterten Elementen.

(2) Um zu gewährleisten, dass diese jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht überschritten wird, wird erforderlichenfalls ein sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet, durch den die Zuteilungen für alle für kostenlose Zertifikate infrage kommenden Anlagen auf einheitliche Weise verringert werden.

(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Beschluss 2011/278/EU legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor anhand eines Vergleichs der in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Höchstmenge mit der Summe der vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlosen Zuteilungen für alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fest.

(4) Die Kommission hat in Artikel 4 und Anhang II ihres Beschlusses 2013/448/EU 3 einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festgelegt.

(5) Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 28. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 fest, dass die Kommission bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht hätte berücksichtigen dürfen, soweit diese Emissionen von Anlagen ausgingen, die vor diesem Datum in das Emissionshandelssystem einbezogen waren. Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat und dass der in Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ebenfalls gegen diese Bestimmung verstieß. Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU wurden daher vom Gerichtshof für ungültig erklärt.

(6) Um dieses Urteil umzusetzen, muss die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten für Anlagen, die für die kostenlose Zuteilung infrage kommen, in Bezug auf die Anforderungen des Artikels 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG neu berechnen; der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ist entsprechend zu ändern.

(7) Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter Verwendung derselben Daten wie bei der ursprünglichen Berechnung im Jahr 2013. Die Kommission hatte ursprünglich Emissionen aus den erst seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt, die von Anlagen ausgingen, die vor dem 1. Januar 2013 in das EU-EHS einbezogen waren. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs mussten diese Emissionen von der Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ausgenommen werden.

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