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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2017/84 der Kommission vom 16. Januar 2017 über die Überwachung von Mineralölkohlenwasserstoffen in Lebensmitteln und Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 95)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sind chemische Verbindungen, die überwiegend aus Rohöl gewonnen werden, aber auch synthetisch aus Kohle, Erdgas und Biomassen hergestellt werden. MKW können durch Umweltkontamination, über Schmierstoffe in Maschinen, die bei der Ernte oder der Lebensmittelproduktion eingesetzt werden, Verarbeitungshilfsstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien in Lebensmittel gelangen. MKW-haltige Produkte, die Lebensmittelqualität haben sollen, werden einer Behandlung unterzogen, die den Gehalt an aromatischen MKW minimiert.

(2) Im Jahr 2012 gelangte das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die potenziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Stoffgruppen der MKW auf die Gesundheit des Menschen stark variieren 1. Aromatische MKW können als genotoxische Karzinogene wirken, während einige gesättigte MKW sich im menschlichen Gewebe anreichern und zu Nebenwirkungen in der Leber führen können. Da einige aromatische MKW als mutagen und karzinogen gelten, ist es wichtig, für eine Überwachung von MKW zu sorgen, um die relative Belastung von Lebensmitteln mit gesättigten und aromatischen MKW, die stark zur Exposition über die Ernährung beitragen, besser zu verstehen.

(3) Da vermutet wird, dass die Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien wie Papier und Pappe in hohem Maße zur Gesamtexposition beiträgt, sollte sich die Überwachung auch auf vorverpackte Lebensmittel, das Verpackungsmaterial und das Vorhandensein funktioneller Barrieren sowie die Anlagen für Lagerung und Verarbeitung erstrecken. Bestimmte Parameter können unter Umständen die Migration von MKW aus der Verpackung in die Lebensmittel erhöhen, etwa Lagerdauer und -bedingungen. Da MKW in hohen Mengen leichter nachzuweisen sind, sollte die Beprobungsstrategie solche Parameter berücksichtigen, wenn die Migration am höchsten ist.

(4) Um die Zuverlässigkeit der Analysedaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass eine geeignete Analyseausrüstung zur Verfügung steht und dass vor dem Generieren von Analyseergebnissen hinreichend Erfahrung mit der Analyse von MKW in Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien gesammelt wird.

(5) Um die einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung sicherzustellen, sollte das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Lebensmittelkontaktmaterialien (EU-RL) den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen weitere Orientierungshilfe geben, auch in Bezug auf Informationen, die bei Untersuchungen erhoben werden könnten, sowie Beprobungs- und Analysemethoden

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten 2017 und 2018 unter aktiver Beteiligung von Lebensmittelunternehmern sowie von Herstellern, Verarbeitern und Vertreibern von Lebensmittelkontaktmaterialien sowie anderen interessierten Kreisen, das Vorhandensein von MKW in Lebensmitteln überwachen. Die Überwachung sollte sich auf tierische Fette, Brot und Kleingebäck, Feinbackwaren, Frühstückscerealien, Süßwaren (einschließlich Schokolade) und Kakao, Fischfleisch, Fischprodukte (Fischkonserven), Körner für den menschlichen Verzehr, Speiseeis und Süßspeisen, Ölsaaten, Teigwaren, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte, Wurst, Schalenfrüchte, pflanzliche Öle sowie für diese Produkte verwendete Lebensmittelkontaktmaterialien erstrecken.
  2. Damit eine einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung gewährleistet ist und zuverlässige, vergleichbare Überwachungsergebnisse erzielt werden, sollten spezifische Leitlinien, die das EU-RL im Zusammenhang mit dieser Empfehlung erarbeitet (im Folgenden die "Leitlinien"), befolgt werden. Da es noch keine solchen Leitlinien gibt, sollten die Mitgliedstaaten diese Leitlinien entsprechend ihrem Bedarf an Aufbau von Analysekompetenz gemeinsam mit dem EU-RL ausarbeiten.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten die Lebensmittelbeprobung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 2 vornehmen. Die Probenahme sollte eine angemessene Zahl vorverpackter Lebensmittel umfassen. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien sollte die Beprobung nach der in den Leitlinien festgehaltenen bewährten Praxis für spezifische Materialien oder Artikel erfolgen. Weitere mögliche MKW-Quellen aufgrund der Verwendung anderer Lebensmittelkontaktmaterialien in der Lieferkette, etwa während der Lagerung oder der Verarbeitung, sollten geprüft werden, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie zum Vorhandensein von MKW beitragen. Die Beprobung vorverpackter Lebensmittel sollte sich auf Waren konzentrieren, die sich dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nähern, und sie sollte dort vorgenommen werden, wo die Lagerung oder Verarbeitung bei relativ warmen Temperaturen erfolgt.

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(Stand: 11.03.2019)

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