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Durchführungsverordnung (EU) 2017/65 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2017 S. 246)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") kam in ihren Gutachten 3 vom 10. März 2015 und vom 1. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirken. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Die Behörde konnte keine Rückschlüsse auf die Sicherheit von Pin-2(3)-en, Pin-2(10)-en, delta-3-Caren, beta-Caryophyllen und Camphen bei der Verwendung in Trinkwasser ziehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für d-Limonen, 1-Isopropyl-4-methylbenzol und 1-Isopropenyl-4-methylbenzol aufgrund des fehlenden Sicherheitsabstands keine gleichzeitige Verabreichung in Futter und Wasser zulässig ist. Die Stoffe können jedoch in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.
(5) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Wird der empfohlene Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel überschritten, so sollten die Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs, seine Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln angegeben werden.
(6) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen aufgrund fehlender Daten zur Anwendersicherheit als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen eingestuft werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(7) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(Stand: 11.03.2019)
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