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Durchführungsverordnung (EU) 2017/60 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Heimtieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2017 S. 177)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Isoeugenol wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten mit Ausnahme von Geflügel, Wiederkäuern, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Fischen gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 3 den Schluss, dass Isoeugenol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Isoeugenol sollte für die Kategorien von Säugetierarten, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nicht zugelassen werden. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Isoeugenol in Futtermitteln eine ähnliche Funktion hat wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass Isoeugenol in Lebensmitteln wirksam ist, da es deren Geruch oder Palatabilität verbessert. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde zog den Schluss, dass die gleichzeitige Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser vermieden werden sollte. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.
(5) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.
(6) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass Isoeugenol als reizend für Atemwege, Haut und Augen sowie als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(7) Die Bewertung des betreffenden Stoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für diesen Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang
(Stand: 11.03.2019)
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