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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/54 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2017 S. 80)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) 2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat (im Folgenden "die betreffenden Stoffe") wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2012 3 den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Stoffen um in Lebensmitteln zulässige Aromastoffe handelt, für die die Wirksamkeit nachgewiesen ist, da die Funktionen des Zusatzstoffs bei einer Verwendung in Futtermitteln der in Lebensmitteln beschriebenen Verwendung ähnlich sind.

(5) Die Behörde schloss, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Für diese Stoffe sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Die Stoffe dürfen in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

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