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Regelwerk, EU 2016, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2316 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1849 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen durch bestimmtes Gemüse mit Ursprung in Ghana

(ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1849 der Kommission 2 wurde die Einfuhr in die Union von Capsicum L., Lagenaria Ser., Luffa Mill., Momordica L. und Solanum L. außer S. lycopersicum L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Ghana verboten.

(2) Dieses Verbot ist zeitlich begrenzt. Es gilt bis Ende des Jahres 2016. Das im September 2016 in Ghana durchgeführte Audit hat ergeben, dass die Mängel beim System für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr in diesem Drittland weiterhin bestehen. Demzufolge sollte dieses Verbot bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1849 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1849 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2017."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1849 der Kommission vom 13. Oktober 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen durch bestimmtes Gemüse mit Ursprung in Ghana (ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 33).

ENDE

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