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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2259 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2) Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen und drei andere Kontrollstellen in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(4) Die Kommission hat einen Antrag von "a CERT European Organization for Certification S.A." auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, "a CERT European Organization for Certification S.A." für die Erzeugniskategorien a und D in Ägypten, Albanien, Aserbaidschan, Äthiopien, Belarus, Bhutan, Chile, China, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Georgien, Grenada, Indonesien, Iran, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Libanon, Marokko, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldau, Pakistan, Papua-Neuguinea, den Philippinen, Ruanda, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, der Türkei, der Ukraine und Uganda anzuerkennen.

(5) Die Kommission hat einen Antrag der "Bioagricert S.r.l." auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie a auf Indonesien und Senegal und für die Erzeugniskategorien a und D auf Albanien und Bangladesch sowie den Geltungsbereich der Anerkennung für Albanien und Thailand auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten.

(6) "Caucacert" hat die Kommission auf einen Fehler in ihrem Firmennamen hingewiesen, der in "Caucascert" geändert werden sollte.

(7) Die Kommission hat einen Antrag der "CCPB Srl" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Georgien, Iran, Jordanien und Saudi-Arabien, für die Erzeugniskategorie B auf China, Irak, Mali, die Philippinen und Syrien, für die Erzeugniskategorie C auf Marokko und Tunesien, für die Erzeugniskategorie E auf Tunesien und für die Erzeugniskategorien E und F auf Ägypten, China, Irak, Libanon, Mali, Marokko, die Philippinen, San Marino, Syrien und die Türkei auszuweiten.

(8) Die Kommission hat einen Antrag der "CERES Certification of Environmental Standards GmbH" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Armenien, für die Erzeugniskategorien a und D auf Belarus, Malawi, Sierra Leone, Somalia und Tadschikistan und für die Erzeugniskategorie B auf El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua auszuweiten.

(9) Die Kommission hat einen Antrag der "Control Union Certifications" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Burundi, Somalia und Südsudan, für die Erzeugniskategorien B und C auf Angola, Belarus, Dschibuti, Eritrea, Fidschi, Liberia, Niger, Tschad und Kosovo und für die Erzeugniskategorien B, C und D auf die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar auszuweiten.

(10) Die Kommission hat einen Antrag der "Ecocert SA" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf Mosambik und für die Erzeugniskategorie C auf Bangladesch, Chile, Hongkong, Honduras, Peru und Vietnam auszuweiten.

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