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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2150 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 08.12.2016 S. 44)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurden Anträge auf Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Die Anträge betreffen die Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" vorzunehmen ist.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 21. April 2016 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Allerdings ist der Zusatzstoff möglicherweise als Inhalationsallergen einzustufen. Des Weiteren schloss die Behörde, dass die betreffende Zubereitung die Erzeugung von Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2016 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Allerdings ist der Zusatzstoff möglicherweise als Inhalationsallergen einzustufen. Des Weiteren schloss die Behörde, dass die betreffende Zubereitung den Proteinabbau in Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material reduzieren kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2016; 14(6):4479.

3) EFSa Journal 2016; 14(6):4506.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des
Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethoden
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter

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