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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2016/2125 der Kommission vom 30. November 2016 zu Leitlinien für Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 03.12.2016 S. 109)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sind auf Produkte Durchführungsmaßnahmen oder Selbstregulierungsmaßnahmen anzuwenden, wenn sie die Kriterien in Absatz 2 des genannten Artikels erfüllen.

(2) In Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sind die Kriterien für Produkte festgelegt, auf die Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahmen anzuwenden sind; so müssen sie in der Union unter anderem ein erhebliches Verkaufsvolumen (Richtwert von mehr als 200.000 Stück jährlich), erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen, wobei zu berücksichtigen ist, ob es andere einschlägige Unionsvorschriften gibt, ob ein Marktversagen besteht und ob die auf dem Markt verfügbaren Produkte mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit aufweisen.

(3) In Artikel 17 der Richtlinie 2009/125/EG ist festgelegt, dass freiwillige Vereinbarungen oder andere Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellt werden können und zumindest nach Anhang VIII der Richtlinie zu bewerten sind.

(4) Freiwillige Vereinbarungen über Selbstregulierungsmaßnahmen und andere alternative Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/125/EG sollten vor verbindlichen Durchführungsmaßnahmen den Vorzug erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihrer Hilfe voraussichtlich schneller oder auf kosteneffizientere Weise erreichen lassen als mit verbindlichen Vorgaben.

(5) Die Kommission hat Leitlinien zu Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie erstellt, um die Entwicklung und Durchführung dieser Maßnahmen zu erleichtern und ihre Einheitlichkeit zu gewährleisten.

(6) Die Leitlinien gehen insbesondere auf die in Anhang VIII der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführte Liste von Orientierungskriterien ein, die die Kommission anwenden kann, wenn sie die Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen beurteilt, darunter die Offenheit der Beteiligung, der Mehrwert, die Repräsentativität, quantifizierte und abgestufte Ziele, die Beteiligung der Zivilgesellschaft, die Überwachung und Berichterstattung, die Nachhaltigkeit und die Kompatibilität von Anreizen.

(7) Nach Anhang VIII der Richtlinie 2009/125/EG ist die genannte Liste von Kriterien nicht erschöpfend, und gemäß Artikel 17 der Richtlinie werden freiwillige Vereinbarungen zumindest nach Anhang VIII bewertet. Einen besonderen Schwerpunkt der Leitlinien sollten die Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, die möglichen Teilnehmer, die Bereitstellung von Informationen und die Überwachung sowie Fragen der Berichterstattung und Einhaltung bilden.

(8) Die Leitlinien wurden mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Interessenträger in dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingerichteten Konsultationsforum erörtert.

(9) Nach Anhang VIII Nummer 6 der Richtlinie 2009/125/EG sollten Selbstregulierungsmaßnahmen ein gründlich konzipiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem umfassen. Die Kommission sollte die Anwendung der Selbstregulierungsmaßnahmen mit Unterstützung des Konsultationsforums und des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses überwachen und es in Betracht ziehen, verbindliche Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, wenn die Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen nicht erreicht werden

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Industrie sollte die im Anhang dargelegten Leitlinien befolgen. Wenn diese Leitlinien eingehalten werden, kann die Kommission eine Ökodesign-Selbstregulierungsmaßnahme als wirksame Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme betrachten.
  2. Die Empfehlung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Brüssel, den 30. November 2016

1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).

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Anhang

1. Ziele

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