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Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zum Monitoring von Δ9-Tetrahydrocannabinol, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 103)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ein wissenschaftliches Gutachten zu Tetrahydrocannabinol (THC) in Milch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1 angenommen.
(2) Tetrahydrocannabinol, genauer Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), ist der wichtigste Bestandteil der Hanfpflanze Cannabis sativa. Die EFSa hat eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 µg Δ9-THC/kg Körpergewicht festgelegt.
(3) Es liegen nur wenige Daten zum Vorkommen von Δ9-THC in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie zur Übertragungsrate aus Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs vor. Daher werden mehr Daten über das Vorkommen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs benötigt, die nachweislich von Tieren gewonnen werden, die mit Hanf enthaltenden oder aus Hanf gewonnenen Futtermitteln gefüttert werden.
(4) Darüber hinaus sind mehr Daten über das Vorkommen von Δ9-THC in aus Hanf gewonnenen Lebensmitteln und in Lebensmitteln erforderlich, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthalten. Wenn möglich, sollte auch eine Analyse der nicht psychotropen Vorläufer Δ9-Tetrahydrocannabinolsäuren (2-COOH-Δ9-THC, bezeichnet als Δ9-THCA-A, und 4-COOH-Δ9-THC, bezeichnet als Δ9-THCA-B) sowie anderer Cannabinoide (wie etwa Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), Cannabinol (CBN), Cannabidiol (CBD) und Δ9-Tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV)) durchgeführt werden.
(5) Daher sollte das Monitoring von Δ9-THC, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln empfohlen werden.
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Für das Monitoring von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sollten Belege dafür vorliegen, dass sie von Tieren gewonnen werden, die mit Hanf enthaltenden oder aus Hanf gewonnenen Futtermitteln gefüttert werden.
Brüssel, den 1. Dezember 2016
2) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).
3) http://www.efsa.europa.eu/en/data/toolbox
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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