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Verordnung (EU) 2016/2029 der Kommission vom 10. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. Nr. L 316 vom 23.11.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission
- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sind die Tier- und Pflanzenarten aufgelistet, deren Handel Beschränkungen oder Kontrollen unterliegt. Diese Listen beinhalten zudem die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend "das Übereinkommen"). Sie umfassen auch andere Arten, deren Erhaltungszustand erfordert, dass der Handel aus der, in die und innerhalb der Union geregelt und überwacht wird.
(2) Die folgenden Arten wurden vor kurzem in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen: Dalbergia calycina, Dalbergia cubilquitzensis, Dalbergia glomerata und Dalbergia tucurensis (alle mit Anmerkung) auf Antrag Guatemalas; Cedrela fissilis und Cedrela lilloi (beide mit Anmerkung) auf Antrag Brasiliens; Pterocarpus erinaceus (mit Anmerkung) auf Antrag Senegals. Die Art Cairina moschata wurde auf Antrag von Honduras aus Anhang III des Übereinkommens gestrichen.
(3) Die Änderungen von Anhang III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen von Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG.
(4) Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen die folgenden Arten künftig unter die strengere rechtliche Regelung der Verordnung: Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Sciurus niger, Oxyura jamaicensis, Trachemys scripta elegans und Lithobates catesbeianus. Um zu vermeiden, dass diese Arten zwei konkurrierenden Einfuhrregelungen unterliegen, sollten sie aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG gestrichen werden.
(5) Der Nomenklaturfehler betreffend Lamprotornis regius in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sollte korrigiert werden.
(6) Aufgrund des Umfangs der Änderungen und der Klarheit halber empfiehlt es sich, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG insgesamt zu ersetzen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2016
Anhang |
Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D
1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet
2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
4. In Anhang a fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates2 aufgenommen.
5. Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:
6. Die Zeichen "(I)", "(II)", "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7, 8 und 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.
(Stand: 11.03.2019)
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