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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: Ma 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 312 vom 18.11.2016 S. 21)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission 3 wurde eine abweichende Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pyraclostrobin und Zoxamid festgelegt. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe läuft am 31. Januar 2017 aus.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission 4 wurde die Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Mepanipyrim, Pseudomonas chlororaphis Stamm: Ma 342, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram und Ziram verlängert. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe läuft am 30. April 2017 aus.
(4) Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 gestellt.
(5) Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.
(6) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, wie unter den gegebenen Umständen angezeigt, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2016
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
(Stand: 11.03.2019)
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