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Regelwerk, EU 2016, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2004 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7181)

(ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 62)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern festgelegt. Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU der Kommission 2 sieht eine Ausnahme von den Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG vor und ermöglicht den Mitgliedstaaten, bis zum 30. November 2016 die Einfuhr von rindenfreiem Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika zu gestatten, ohne dass dieses von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet wird, sofern dieses Holz die Bedingungen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses erfüllt.

(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission 3 enthält die Vorschriften für die Einfuhr in die Union von rindenfreiem Schnittholz von Platanus L. und Acer spp. mit Ursprung in Drittländern. Diese Anforderungen werden als notwendig erachtet, um das Gebiet der Union vor Anoplophora glabripennis (Motschulsky) zu schützen, und es sollte keine Ausnahme von ihnen als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Arten von rindenfreiem Schnittholz sollten daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/780/EU fallen.

(3) Auf Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten regelmäßig vorgelegten Informationen kann geschlossen werden, dass die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU zur Verhütung der Einschleppung von Schadorganismen in die Union ausreicht. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bedingungen weiterhin in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika anwenden. Die Bewertung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten technischen Angaben zeigt, dass das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU wirksam funktioniert.

(4) Daher sollte die Genehmigung für die Ausnahmeregelung in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden, um unnötige Störungen des Handels mit diesem Holz zu verhindern.

(5) Der Durchführungsbeschluss 2013/780/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU

Der Durchführungsbeschluss 2013/780/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt und dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt."

2. In Artikel 3 wird das Datum "30. November 2016" durch das Datum "31. Dezember 2026" ersetzt.

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2016

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 61).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893

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