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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1929 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 05.11.2016 S. 26)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich erhielt am 30. Januar 2013 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 18 entspricht.

(2) Frankreich legte am 29. Mai 2015 gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(3) Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 16. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(4) Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(5) Daher ist es angezeigt, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 vorbehaltlich der Einhaltung dieser Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

.

Anhang


Gebräuchliche Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung
Kennnummern
Mindestreinheit des Wirkstoffs1 Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 Entfällt Keine relevanten Verunreinigungen 1. März 2017 28. Februar 2027 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
  2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. berufsmäßige Verwender;
    2. einer Sprühnebelabdrift ausgesetzte Gesamtbevölkerung;
    3. Kompartiment Boden, wenn das Produkt vor Niederschlägen angewandt wird.
1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

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