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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1902 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Azoxystrobin, Cyfluthrin, Difluoressigsäure, Dimethomorph, Fenpyrazamin, Flonicamid, Fluazinam, Fludioxonil, Flupyradifuron, Flutriafol, Fluxapyroxad, Metconazol, Proquinazid, Prothioconazol, Pyriproxyfen, Spirodiclofen und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 298 vom 04.11.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetamiprid, Azoxystrobin, Dimethomorph, Flonicamid, Fludioxonil, Flutriafol, Metconazol, Prothioconazol und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyfluthrin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Ametoctradin, Difluoressigsäure, Fenpyrazamin, Fluazinam, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Proquinazid, Pyriproxyfen und Spirodiclofen wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Anwendung bei Tafeloliven, Tomaten, Gewürzgurken, Bohnen (mit Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Hülsenfrüchten (getrocknet), Rapssamen, Oliven für die Gewinnung von Öl und Weizen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Ametoctradin wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln gestellt. In Bezug auf Azoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Tafel- und Keltertrauben gestellt. In Bezug auf Cyfluthrin wurde ein solcher Antrag für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen im Anschluss an eine Verwendung von beta-Cyfluthrin bei diesen Erzeugnissen gestellt. In Bezug auf Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für Blumenkohle sowie "Spinat und verwandte Arten (Blätter)" gestellt. In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für "Frische Kräuter und essbare Blüten" gestellt. In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für "Kopfsalate und andere Salatarten", "Spinat und verwandte Arten (Blätter)", "Frische Kräuter und essbare Blüten" sowie Erbsen (ohne Hülsen) gestellt. In Bezug auf Difluoressigsäure und Flupyradifuron wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren, Brombeeren und Himbeeren im Anschluss an eine Verwendung von Flupyradifuron bei diesen Erzeugnissen gestellt. In Bezug auf Proquinazid wurde ein solcher Antrag für Äpfel und Birnen gestellt. In Bezug auf Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für Sonnenblumenkerne gestellt. In Bezug auf Pyriproxyfen wurde ein solcher Antrag für Bananen gestellt. In Bezug auf Spirodiclofen wurde ein solcher Antrag für Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren und Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für Dimethomorph zur Anwendung bei Papayas, für Fenpyrazamin bei Strauchbeerenobst und Heidelbeeren, für Fluazinam bei Heidelbeeren, für Flutriafol bei Erdbeeren, für Fluxapyroxad bei Mandeln, Paranüssen, Esskastanien, Haselnüssen, Macadamianüssen, Pekannüssen, Pinienkernen, Walnüssen, Kirschen, Trauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Mangos, "Sonstigem Wurzel- und Knollengemüse" (Code 0213000), Kürbisgewächsen, Brokkoli, Chinakohlen, Senf, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Rhabarber, Reis und Rohrzucker sowie für Metconazol bei Heidelbeeren, Kartoffeln, "tropischem Wurzel- und Knollengemüse", Hülsenfrüchten und Sonnenblumenkernen gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten, Kanada und Brasilien zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

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