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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1887 der Kommission vom 24. Oktober 2016 über Standardanforderungen an die Vorlage von Anträgen, Berichten und Anträgen auf Zahlungen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Programme zur Überwachung der Pflanzengesundheit
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6704)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 291 vom 26.10.2016 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sind unter anderem Vorschriften über die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt sowie Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt der nationalen Programme zum Nachweis von Schädlingen (im Folgenden "Überwachungsprogramme").
(2) Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 31. Mai die im Folgejahr anlaufenden Überwachungsprogramme vorlegen, für die sie eine Finanzhilfe der Union beantragen möchten.
(3) Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige nationale Programm einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr übermitteln. Er bestimmt ferner, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für jedes genehmigte nationale Programm einen finanziellen Zwischenbericht vorlegen.
(4) Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bis zum 30. April für jedes genehmigte Überwachungsprogramm einen Zahlungsantrag für im Vorjahr durchgeführte Programme übermitteln.
(5) Nachdem die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 verabschiedet ist, sollten Standardanforderungen gemäß Artikel 21 jener Verordnung für die Vorlage der nationalen Überwachungsprogramme durch die Mitgliedstaaten sowie für deren Inhalt festgelegt werden.
(6) Ferner sollten gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 die Standardanforderungen an den Inhalt der Zwischen- und Abschlussberichte, einschließlich der Zahlungsanträge nach Durchführung von Überwachungsprogrammen, festgelegt werden.
(7) Um der Entwicklung des Unionsrechts gerecht zu werden, werden die elektronischen Standardvorlagen für Anträge sowie Zwischen- und Abschlussberichte, einschließlich Zahlungsanträgen, online auf der Kommissionswebsite bereitgestellt und sollten für die Überwachungsprogramme verwendet werden, um notwendige Änderungen oder die Aufnahme weiterer Angaben zu erleichtern. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen und erörtert diese mit ihnen. Die elektronischen Standardvorlagen werden spätestens in der ersten Märzwoche (Abschlussberichte und Zahlungsanträge), der ersten Aprilwoche (Anträge) bzw. der ersten Juliwoche (Zwischenberichte) des jeweiligen Jahres auf der Kommissionswebsite zur Verfügung gestellt.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Dieser Beschluss betrifft die Standardanforderungen an die Vorlage von Finanzhilfeanträgen, Berichten und Zahlungsanträgen für von den Mitgliedstaaten durchgeführte jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme zum Nachweis von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ("Schädlingen"), die die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 erfüllen.
Überwachungsprogramme gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 werden online vorgelegt, unter Verwendung der entsprechenden in Anhang I aufgeführten elektronischen Vorlage.
(Stand: 11.03.2019)
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