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Verordnung (EU) 2016/1866 der Kommission vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 3-Decen-2-on, Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 286 vom 21.10.2016 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Acibenzolar-S-methyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Hexachlorbenzol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 3-Decen-2-on wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 3-Decen-2-on bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestellt.
(3) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine Schlussfolgerung 2 zu der vorgeschlagenen Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegeben. Diese Schlussfolgerung wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) In ihrer Schlussfolgerung führte die Behörde an, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Verwendung von 3-Decen-2-on als Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich der besonders gefährdeten Personengruppen, durch die Nahrungsaufnahme hat. Daher ist es nicht angezeigt, diesen Wirkstoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, und die RHG sollten an der entsprechenden Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.
(6) Für Acibenzolar-S-methyl legte die Behörde eine Schlussfolgerung 3 zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie eine Erhöhung des RHG für die Gruppe Kernobst auf 0,2 mg/kg. Auf der Basis der neuen toxikologischen Referenzwerte empfahl die Behörde, den geltenden RHG für Tomaten auf 0,3 mg/kg zu senken.
(7) Was Hexachlorbenzol betrifft, so wurden alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in Kürbiskernen über der Bestimmungsgrenze liegen 4. Rückstände von Hexachlorbenzol sind auf die Umweltkontamination in Böden durch die Verwendung dieser langlebigen Verbindung in der Vergangenheit zurückzuführen. Der geltende RHG von 0,05 mg/kg für Kürbiskerne trägt dem Vorhandensein von Hexachlorbenzol in diesem Erzeugnis in angemessener Weise Rechnung. Dieser RHG wird überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs haben die Überwachungsdaten ergeben, dass niedrigere Werte als die Bestimmungsgrenze für Muskelgewebe und Milch aller Arten festgelegt werden sollten.
(8) Die Schlussfolgerungen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(Stand: 11.03.2019)
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