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Verordnung (EU) 2016/1822 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Deltamethrin, Fluazinam, Methomyl, Sulcotrion und Thiodicarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 281 vom 18.10.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Aclonifen, Fluazinam und Sulcotrion wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Deltamethrin, Methomyl und Thiodicarb wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Für Aclonifen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Zuckermais, Sellerieblätter, Petersilie, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Süßlupinen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Maiskörner, Sorghumkörner, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprika, Kräutertees (getrocknet, Blüten und Blätter) und Gewürze (Samen, Früchte und Beeren) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3) Für Deltamethrin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3
(Stand: 11.03.2019)
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