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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1785 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalzen sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 273 vom 08.10.2016 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Cymoxanil sowie für Phosphine und Phosphide wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Phosphorwasserstoff wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Brokkoli, Blumenkohl, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Artischocken und Porree. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Kopfsalat, Spinat, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Kräutertees (getrocknet, Blüten) und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Sojabohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Phosphan und Phosphidsalze legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für frische Kräuter, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Tee, Kräutertees, Kakao und Gewürze. Für Kaffeebohnen empfahl sie die Anhebung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne, Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Weizen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 4

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