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Verordnung (EU) 2016/1412 der Kommission vom 24. August 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 230 vom 25.08.2016 S. 6)
Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), im Folgenden die "Behörde", weiter.
(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.
(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.
(5) Nachdem die Han-Asiabiotech GmbH einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Symbiosal®im Hinblick auf die Blutdrucksenkung und das geringere Risiko von Bluthochdruck (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00366 2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Es wurde nachgewiesen, dass mit der Verwendung von Symbiosal statt traditionellem Speisesalz der Blutdruckanstieg gesenkt werden kann. Blutdruckanstieg ist ein Risikofaktor für Bluthochdruck (Hypertension)."
(6) Am 1. Juli 2015 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung von Symbiosal® anstelle von Speisesalz und einer Senkung des Blutdrucks nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. August 2016
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe | Anhang |
Antrag - Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos | Symbiosal® | Es wurde nachgewiesen, dass mit der Verwendung von Symbiosal statt traditionellem Speisesalz der Blutdruckanstieg gesenkt werden kann. Blutdruckanstieg ist ein Risikofaktor für Bluthochdruck (Hypertension). | Q-2014-00366 |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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