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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1411 der Kommission vom 24. August 2016 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 230 vom 25.08.2016 S. 1)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden "die Behörde") und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3) Die Behörde gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.

(5) Nachdem Smith Kline Beecham Limited einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Koffein im Hinblick auf erhöhte Aufmerksamkeit (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00399 2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Koffein leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Aufmerksamkeit."

(6) Am 21. Februar 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde. In ihrer Stellungnahme erinnerte die Behörde daran, dass eine Angabe zu Koffein und erhöhter Aufmerksamkeit bei Erwachsenen für Produkte, die mindestens 75 mg Koffein pro Portion enthalten, von der Behörde bereits positiv bewertet worden war 3. Im vorliegenden Antrag hatte der Antragsteller vorgeschlagen, die gesundheitsbezogene Angabe solle bei Produkten zulässig sein, die eine Koffeindosis von mindestens 40 mg pro Portion enthalten. Nach Auffassung der Behörde bezog sich die wissenschaftliche Begründung dieser Angabe auf Koffeindosen zwischen 40 mg pro Portion 4 und 75 mg pro Portion 5, weshalb sie auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss kam, dass unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen kein Kausalzusammenhang zwischen dem Konsum von Koffein und erhöhter Aufmerksamkeit nachgewiesen wurde. Ferner bekräftigte die Behörde ihre frühere Schlussfolgerung, dass die betreffende Angabe nur dann zulässig ist, wenn das Produkt mindestens 75 mg Koffein pro Portion enthält. Da die Angabe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7) Nachdem BASF SE und Stepan Lipid Nutrition einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatten, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich einer (unter den Handelsnamen Clarinol® und Tonalin® vertriebenen) äquimolaren Kombination der beiden konjugierten Linolsäuren(CLA)-Isomere c9,t11 und t10,c12 und deren Beitrag zu einer Verringerung der Körperfettmasse (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00580 6) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Die Einnahme von Clarinol®oder Tonalin®trägt zur Verringerung der Körperfettmasse bei."

(8) Am 8. Januar 2015 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer äquimolaren Kombination aus den unter den Handelsnamen Clarinol® und Tonalin® vertriebenen CLA-Isomeren c9,t11 und t10,c12 und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9) Nachdem Synbiotec S.r.l. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich SYNBIO®, einer Kombination aus Lactobacillus rhamnosus IMC 501® und Lactobacillus paracasei IMC 502

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