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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1365 der Kommission vom 9. August 2016 zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5053)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 216 vom 11.08.2016 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG benennt jeder Mitgliedstaat mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, das für bestimmte, in der genannten Richtlinie festgelegte Aufgaben verantwortlich ist. Derselbe Artikel sieht ferner vor, dass die Kommission ein Verzeichnis der benannten Laboratorien erstellt.

(3) Das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien zum Nachweis von Rückständen ist derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG der Kommission 2 enthalten.

(4) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sich die Rückstandsgruppen, die von bestimmten, derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG aufgeführten Laboratorien überwacht werden, geändert haben. Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollte deshalb das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien im Anhang der genannten Entscheidung aktualisiert werden.

(5) Die Entscheidung 98/536/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 98/536/EG wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2016

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Entscheidung 98/536/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 251 vom 11.09.1998 S. 39).

.

Anhang

" Anhang
Nationale Referenzlaboratorien




ENDE

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