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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 der Kommission vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 210 vom 04.08.2016 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2) Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der Kontrollstelle "Australian Certified Organic Pty. Ltd" geändert.

(3) Nach Angaben Kanadas wurde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen.

(4) Die Kontrollstelle "SGS India Pvt. Ltd" wurde 2014 aus dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen, weil sie den Geltungsbereich der Anerkennung Indiens in Bezug auf die Produkte, die eingeführt werden können, nicht einhielt. Aufgrund der Ergebnisse ihrer Überwachung durch Indien kann diese Kontrollstelle nun wieder in den Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(5) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass sich die Internetadresse der Kontrollstelle "IMO Control Private Limited" in Indien geändert hat.

(6) Nach Angaben der Vereinigten Staaten wurde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen, während eine Kontrollstelle in das Verzeichnis der von den Vereinigten Staaten anerkannten Kontrollstellen aufgenommen wurde.

(7) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass sich die Internetadresse der Kontrollstelle "Asure Quality Limited" in Neuseeland geändert hat.

(8) Aufgrund eines Verwaltungsfehlers wurde die Kontrollstelle "Doalnara Organic Certificated Korea" aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission 3 gestrichen. Da dies unabsichtlich geschehen ist, sollte sie wieder in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen werden.

(9) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(10) "Egyptian center of Organic Agriculture (ECOA)", "Istituto Certificazione Etica e Ambientale", "Letis SA", "Oregon Tilth" und "Organic Standard" haben der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(11) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die Kommission für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannten Drittland eingeführt werden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen zwecks Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien zuständig sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann daher eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis eingetragen werden, das seinen Ursprung in einem Drittland hat, welches in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt ist, und zu einer Erzeugniskategorie gehört, für die dieses Drittland anerkannt ist.

(12) Da es sich bei Australien um ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 handelt, das für die Erzeugniskategorie F in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingetragen ist, scheinen diese Bestimmungen in der Vergangenheit in Bezug auf die Anerkennung von "Australian Certified Organic", das in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für Erzeugnisse der Erzeugniskategorie F mit Ursprung in Australien anerkannt ist, nicht angemessen berücksichtigt worden zu sein. Diese Anerkennung sollte daher entzogen werden.

(13) "Asure Quality Limited" hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeit in allen Drittländern, für die eine Anerkennung bestand, eingestellt hat, und daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

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