Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Bau/Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind

(ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2016 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gebäude stehen im Mittelpunkt der EU-Energieeffizienzpolitik, da auf sie fast 40 % 1 des Endenergieverbrauchs entfallen.

(2) Die Bedeutung des Gebäudesektors für Verbesserungen der Energieeffizienz wurde bereits in der Mitteilung der Europäischen Kommission über "Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030" 2 und in ihrer Mitteilung über eine "Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie" 3 hervorgehoben.

(3) Die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Energiebereich gilt als höchste Priorität bei der Verwirklichung der Energieunion.

(4) Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist das wichtigste Rechtsinstrument, das die Energieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf die Energieeffizienzziele für 2020 regelt.

(5) Mit Artikel 9 der Richtlinie wird das spezifische Ziel gesetzt, dass alle neuen Gebäude bis Ende 2020 Niedrigstenergiegebäude oder Gebäude mit sehr geringem Energiebedarf sein müssen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

(6) Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 sind nationale Rechtsvorschriften erforderlich, damit bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Das gleiche Niedrigstenergieziel, jedoch mit einer kürzeren Frist bis zum 31. Dezember 2018, gilt für neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden. Auf diese Weise soll im Hinblick auf die Anforderungen an die Energieeffizienz neuer Gebäude bis Ende 2020 ein transparenter nationaler Rechtsrahmen für die Wirtschaftsbeteiligten geschaffen werden.

(7) Parallel zur Aufstellung von Anforderungen an neue Gebäude verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, Anreize dafür zu schaffen, bestehende Gebäude durch Sanierung zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen.

(8) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten hin zu Niedrigstenergiegebäuden 4 vorgelegt. Weitere Informationen zu diesem Thema wurden von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten zusammengetragen.

(9) Die Mitgliedstaaten erzielen zwar allmählich Fortschritte; diese sollten aber noch beschleunigt werden. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden auf nationaler Ebene haben zwar zugenommen, jedoch sollten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen verstärken, damit alle neuen Gebäude zu den in der Richtlinie festgelegten Fristen Niedrigstenergiegebäude sind.

(10) Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird gegenwärtig überarbeitet. Die Grundsätze für Niedrigstenergiegebäude stellen einen Grundpfeiler der geltenden Richtlinie dar und sollen ab 2020 für neue Gebäude zur Norm werden. Bei der Überarbeitung wird geprüft, ob zusätzliche Maßnahmen bis 2030 erforderlich sind. Die Entwicklung neuer Strategien und Konzepte sollte sich auf eine solide Grundlage stützen. Daher ist es äußerst wichtig, dass die bis zum Jahr 2020 zu erzielenden Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude vollständig umgesetzt werden.

(11) Dies wird auch durch Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie untermauert, in dem vorgesehen ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten eine Empfehlung zu Niedrigstenergiegebäuden aussprechen kann

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Durch Befolgung dieser Leitlinien soll gewährleistet werden, dass bis zum 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind; zudem sollen dadurch die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude unterstützt werden.
  2. Die Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Juli 2016

1) Siehe "Energy, transport and environment indicators, 2012 edition" (Energie-, Verkehrs- und Umweltindikatoren, Ausgabe 2012), Europäische Kommission. Bei dieser Schätzung wurde der Endenergieverbrauch des Haushalts- und Dienstleistungssektors zusammengefasst. Sie umfasst beispielsweise den Stromverbrauch von Elektrogeräten, nicht jedoch den Energieverbrauch von Industriegebäuden.

2) SWD(2014) 255 final.

3) Paket "Energieunion" (COM(2015) 80 final).

4) COM(2013) 483 final/2.

.

Anhang

1. Einführung

Nachdem Effizienzanforderungen in die nationalen Bauvorschriften aufgenommen wurden, verbrauchen Neubauten heute nur noch halb so viel Energie wie typische Gebäude aus den 1980er-Jahren.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion