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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 15)



Hebt die VO'en (EWG) 3427/87, (EWG) 2351/91, (EG) 720/2008, (EG) 826/2008, (EG) 1130/2009, (EU) 1272/2009 und (EU) 807/2010 auf.

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie auf Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.

(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

(3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

(4) Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten gemeinsame Bestimmungen für alle für die Regelungen in Betracht kommenden Erzeugnisse festgelegt werden.

(5) Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollten an den Regelungen für die öffentliche Intervention und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmer teilnehmen dürfen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

(6) Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen.

(7) Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind erzeugnisspezifische Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit festzulegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an das neue System anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.

(8) Um die Ernsthaftigkeit des Angebots zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat, sind sowohl für Interventionsankäufe und -verkäufe und den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung Anforderungen in Bezug auf die Leistung einer Sicherheit festzulegen.

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