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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1189 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4565)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 196 vom 21.07.2016 S. 50)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. September 2012 beantragte das Unternehmen Dairy CREST Ltd bei den zuständigen Behörden Irlands die Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
(2) Am 10. Januar 2013 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Milch die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.
(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 16. Januar 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben.
(5) Am 9. Februar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eine ergänzende Prüfung UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.
(6) Am 10. Dezember 2015 gelangte die EFSa in ihrem Gutachten über die Sicherheit UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel 2 zu dem Schluss, dass UV-behandelte Milch unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist.
(7) Das Gutachten bietet eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass UV-behandelte Milch als neuartiges Lebensmittel die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.
(8) Die UV-Behandlung der pasteurisierten Milch führt zu einer Erhöhung des Vitamin-D-Gehalts der Milch. In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, was als signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen gilt. Daher ist es wichtig, die Verbraucher angemessen über das Vorhandensein von durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D in dem Produkt zu informieren.
(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. Die Verwendung UV-behandelter Milch sollte unbeschadet der Bestimmungen des genannten Rechtsakts genehmigt werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
UV-behandelte Milch gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke und mit den dort festgelegten Höchstgehalten als neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen UV-behandelten Milch, die in der Kennzeichnung anzugeben ist, lautet "UV-behandelt".
Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" oder "Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D" beigefügt.
Dieser Beschluss ist an Dairy CREST Ltd, Claygate House, Littleworth Road, Esher, Surrey, KT10 9PN, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2016
2) The EFSa Journal 2016; 14(1):4370.
3) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13
(Stand: 11.03.2019)
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