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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1115 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4141)
(ABl. Nr. L 186 vom 09.07.2016 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit gewährleistet ist, dass die Informationen, die der Kommission von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 übermittelt werden, einem angemessenen Standard entsprechen, muss ein für die Übermittlung dieser Informationen zu verwendendes Format festgelegt werden.
(2) Im Interesse von Klarheit und Kohärenz sollten die genauen Berichtszeiträume für die Übermittlung von Informationen durch die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 festgelegt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Format für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ist ein Fragebogen gemäß dem Muster im Anhang dieses Beschlusses.
Der erste von der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu übermittelnde Bericht umfasst die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016.
Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 2016
Anhang |
Fragebogen | ||
Abschnitt 1: Allgemeine Informationen | ||
1. | Organisation: | |
2. | Erfasster Zeitraum: | |
Abschnitt 2: Informationen über die Agentur | ||
3. | Humanressourcen in der Agentur (in Vollzeitäquivalent), die mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 befasst sind: | |
4. | Sind die Mitarbeiter der Agentur auch mit der Durchführung anderer EU-/internationaler Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme über Chemikalien befasst? | |
[] | Ja | |
[] | Nein | |
Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Rechtsvorschriften es sich handelt, und beschreiben Sie die Themen, bei denen mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 befasste Mitarbeiter mit Mitarbeitern zusammenarbeiten, die mit anderen Rechtsvorschriften befasst sind: | ||
5. | Hält sich der Arbeitsaufwand für die Agentur im vorgesehenen Rahmen? | |
[] | Ja | |
[] | Nein | |
Weitere Informationen: |
||
Abschnitt 3: Unterstützung für Ausführer und Einführer | ||
6. |
(Stand: 11.03.2019)
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