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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1096 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit bestimmten Fischarten, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Lachs-Alphavirus (SAV) gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 07.07.2016 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 43 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission 2 enthält die Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in Mitgliedstaaten oder Teile davon, für die nationale Maßnahmen gelten, die mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission 3 genehmigt wurden.

(2) Der Beschluss 2010/221/EU ermöglicht es den in seinem Anhang I oder Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten, Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Fischarten, die für das Lachs-Alphavirus (SAV) empfänglich sind, in Gebiete aufzuerlegen, die als frei von dieser Krankheit eingestuft sind oder unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallen. Sendungen mit für SAV empfänglichen Fischarten, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind und in solche Mitgliedstaaten oder Teile davon eingeführt werden, sollten aus Gebieten mit gleichwertigem Gesundheitsstatus stammen und von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden, ist es sinnvoll, einen Verweis auf das SAV in die Musterbescheinigung in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufzunehmen.

(4) In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind die Arten aufgeführt, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden. Im Gesundheitskodex für Wassertiere und im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind derzeit der Atlantische Lachs (Salmo salar), die Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und die Forelle (Salmo trutta) als für SAV empfängliche Arten aufgeführt. Im Interesse der rechtlichen Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte in ihren Anhang II Teil C ein Verweis auf SAV und auf die Fischarten aufgenommen werden, die für dieses Virus empfänglich sind.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Den Mitgliedstaaten und ihren Unternehmen sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II Teile A und C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2016

1) ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

2) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 41).

3) Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. Nr. L 98 vom 20.04.2010 S. 7).

.

Anhang

Anhang II

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