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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 182 vom 07.07.2016 S. 4)
Liste - zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Frankreich erhielt am 30. August 2013 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf Aufnahme des Wirkstoffs Kupfer, granuliert, in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 8 (Holzschutzmittel), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 8 entspricht.
(2) Frankreich legte am 3. April 2015 gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.
(3) Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 9. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.
(4) Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die Kupfer, granuliert, enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.
(5) Daher ist es angezeigt, Kupfer, granuliert, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.
(6) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juli 2016
2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).
Anhang |
Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs 1 | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen |
Kupfer, granuliert | IUPAC-Bezeichnung:
Kupfer EG-Nr.: 231-159-6 |
99 % (Massenanteil) | 1. Januar 2017 | 31. Dezember 2026 | 8 | Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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(Stand: 11.03.2019)
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