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Regelwerk, EU 2016, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3563)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 30.06.2016 S. 32, ber. L 187 S. 30, ber. 2018 L 108 S. 38)



Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 4. Dezember 2014 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Nichteisenmetallindustrie vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3) Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Nichteisenmetallindustrie werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3.

.

BVT-Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie Anhang

Anwendungsbereich

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen bestimmte in Anhang I Abschnitte 2.1, 2.5 und 6.8 der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten, nämlich:

Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden Prozesse und Tätigkeiten:

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für die folgenden Prozesse und Tätigkeiten:

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