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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1017 der Kommission vom 23. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 166 vom 24.06.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. August 2013 teilte die Französische Republik der Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") und den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Schutzklausel nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit, dass sie am 21. Juni 2013 eine vorläufige Maßnahme 2 beschlossen hatte, um die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak zu schützen, das aus in Gebäuden verwendeten Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, denen Ammoniumsalze zugesetzt sind, freigesetzt wird.

(2) Die vorläufige Maßnahme wurde bis zum 14. Oktober 2016 durch den Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission 3 zugelassen, der gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde.

(3) Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 leitete die Französische Republik das Beschränkungsverfahren ein, indem sie der Agentur am 18. Juni 2014 ein Dossier nach Anhang XV vorlegte.

(4) In dem Dossier nach Anhang XV 4 wird eine Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze vorgeschlagen, die Zellstoffisoliermaterial als Flammschutzmittel zugesetzt werden, da sie unter bestimmten Bedingungen zur Emission von Ammoniakgas führen. In dem Dossier wird vorgeschlagen, einen Grenzwert von 3 ppm für die Emission von Ammoniak aus mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltem Zellstoffisoliermaterial festzusetzen, dafür aber keinen Grenzwert für den Gehalt an Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterial. In dem Dossier wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.

(5) Am 3. März 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an und kam darin zu dem Schluss, dass die Freisetzung von Ammoniak aus Zellstoffisoliermaterialgemischen und -erzeugnissen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen die vorzugehen ist. Der RAC stellte ferner fest, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beschränkung in der vom RAC abgeänderten Form um die am besten geeignete unionsweite Maßnahme zur wirksamen Minderung der festgestellten Gefahren handelt.

(6) Der RAC schlug vor, dass die Beschränkung für das Inverkehrbringen von anorganische Ammoniumsalze enthaltendem Zellstoffisoliermaterial - und zwar sowohl für derartige Gemische als auch Erzeugnisse - gelten soll. Nach der Empfehlung des RAC sind die Lieferanten von Zellstoffisoliermaterialgemischen verpflichtet, entlang der Lieferkette bis hin zum Endverwender (gewerbliche Anwender und Verbraucher) die höchstzulässige Beladungsrate 5 des Zellstoffisoliermaterialgemisches mitzuteilen, das bei dem vor dem Inverkehrbringen durchgeführten Test verwendet wurde, um - beispielsweise durch den Gemischen beigefügte Unterlagen oder durch Kennzeichnung - die Erfüllung der Auflagen nachzuweisen. Durch die Beschränkung sollte auch vorgeschrieben sein, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate bei der Verwendung der Zellstoffisoliermaterialgemische durch nachgeschaltete Anwender nicht überschritten wird, sodass die Ammoniakemissionen nicht über dem Niveau liegen, das bei den vor der Markteinführung durchgeführten Tests festgestellt wurde. Der RAC empfahl auch, dass Zellstoffisoliermaterialgemische, die nur für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, ausnahmsweise nicht den Emissionsgrenzwert für Ammoniak einhalten müssen, da das daraus produzierte Erzeugnis selbst beim Inverkehrbringen oder der Verwendung dem Emissionsgrenzwert entsprechen muss.

(7) Am 10. Juni 2015 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV

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