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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel/ Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1007 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 165 vom 23.06.2016 S. 10;
VO (EU) 2023/1710 - ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 31aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2023/1710

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurde ein Antrag auf Zulassung von Ammoniumchlorid eingereicht. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Ammoniumchlorid, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde.

(4) Der Zusatzstoff wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission 2 bereits für Mastlämmer zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2015 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Ammoniumchlorid unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung den pH-Wert im Urin senken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von Ammoniumchlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Das im Anhang genannte Ammoniumchlorid, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. Nr. L 251 vom 18.09.2012 S. 27).

3) EFSa Journal 2016; 14(1):4352.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin)
4d7 Latochema Co. Ltd Ammoniumchlorid Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ammoniumchlorid> 99,5

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumchlorid> 99,5 %

NH4Cl CAS-Nr: 12125-02-9

Natriumchlorid< 0,5 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1

Mengenbestimmung von Ammoniumchlorid im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0007) oder Titration mit Silbernitrat (JECFA, Monographie "Ammoniumchlorid").

Wiederkäuer, ausgenommen Mastlämmer - 10.000 für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten

5.000 für einen Fütterungszeitraum von mehr als drei Monaten

  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu vermeiden. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
  3. Die Mischung verschiedener Ammoniumchloridquellen darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde nicht überschreiten.
13. Juli 2026
Katzen

Hunde

5.000
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feedadditives/evaluationreports.


ENDE

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