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Verordnung (EU) 2016/1003 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Acequinocyl, Acetamiprid, Benzovindiflupyr, Bromoxynil, Fludioxonil, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat, Proquinazid, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 167 vom 24.06.2016 S. 46)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Abamectin, Acetamiprid, Bromoxynil, Fludioxonil, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat und Proquinazid wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Benzovindiflupyr wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Kernobst, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Chinakohl, Kopfsalaten und anderen Salatarten mit der Code-Nummer 0251000, Spinat, Bohnen und Erbsen mit Hülsen sowie Stangensellerie wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3) In Bezug auf Acequinocyl wurde ein solcher Antrag für Kirschen und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für Blattkohle gestellt. In Bezug auf Bromoxynil wurde ein solcher Antrag für Schnittlauch gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Spinat und Portulak gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Knollensellerie und Fenchel gestellt. In Bezug auf Mepiquat wurde ein solcher Antrag für Kulturpilze gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Portulak, Mangold, Sellerieblätter und Fenchel gestellt. In Bezug auf Proquinazid wurde ein solcher Antrag für Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Roggen und Weizen gestellt.
(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fludioxonil bei Ananas und Prohexadion bei Kirschen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 zu den vorgeschlagenen RHG ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7) Bezüglich der Anwendung von Abamectin bei Kopfsalaten und anderen Salatarten sowie bei Spinat befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
(8) Bezüglich Fosetyl bei Brombeeren empfahl die Behörde die Festlegung eines RHG von 100 mg/kg. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, diesen RHG auch für Himbeeren festzulegen.
(9) Was Mepiquat anbelangt, so haben die jüngsten Überwachungsdaten ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. Die Behörde schlug für diese Erzeugnisse drei verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs 3
(Stand: 11.03.2019)
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