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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel/ Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/973 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Zulassung von Zinkbislysinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 21, ber. L 202 S. 56)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Zinkchelat von L-Lysinat-HCl gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Zinkchelat von L-Lysinat-HCl, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2015 2 zu dem Schluss, dass Zinkchelat von L-Lysinat-HCl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat und dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(5) Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Drainage und Abschwemmung von Zink in Oberflächengewässer, empfahl die Behörde in ihrem Gutachten vom 8. April 2014 3, den Höchstgehalt an Zink im Alleinfuttermittel für mehrere Zielarten deutlich zu senken. Um nicht Gefahr zu laufen, dass den physiologischen Bedürfnissen von Tieren auch in besonderen Lebensabschnitten oder anderen negativen Auswirkungen auf die Tiergesundheit nicht Rechnung getragen wird, sollte die von der Behörde empfohlene Senkung des Zinkgehalts allerdings nicht in einem Schritt eingeführt werden. Mit Blick auf weitere Verringerungen sollten Futtermittelunternehmer und Forschungseinrichtungen angehalten werden, neue wissenschaftliche Daten über die physiologischen Bedürfnisse der verschiedenen Tierarten zu sammeln.

(6) Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Zinkchelat von L-Lysinat-HCl als wirksame Zinkquelle für alle Tierarten angesehen werden kann, und empfahl, diesen Stoff Zinkbislysinat zu nennen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der vom Referenzlaboratorium gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt wurde. Die Bewertung von Zinkbislysinat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2015;13(11):4267.

3) EFSa Journal 2014;12(5):3668.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
Gehalt des Elements (Zn)
in mg/kg Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt

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