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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/969 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3615)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 94)
Neufasssung- Ersetzt den Beschl. 2014/288/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält unter anderem Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.
(2) Der erste Absatz von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige nationale Programm einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr übermitteln.
(3) Der zweite Absatz von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für jedes genehmigte nationale Programm einen finanziellen Zwischenbericht übermitteln.
(4) Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bis zum 30. April für jedes genehmigte nationale Programm einen Zahlungsantrag für im Vorjahr durchgeführte Programme übermitteln.
(5) Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU der Kommission 2 sieht vor, dass für ab dem 1. Januar 2015 durchgeführte Programme Zwischen- und Jahresberichte vorzulegen sind, die von den Mitgliedstaaten online unter Verwendung der entsprechenden von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlagen übermittelt werden, außer für Programme, die sich auf bestimmte Aquakulturseuchen beziehen.
(6) In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU wird festgelegt, welche Informationen die Berichte enthalten sollen.
(7) Um den sich weiterentwickelnden EU-Rechtsvorschriften zu entsprechen, sollten die elektronischen Standardvorlagen für Zwischen- und Jahresberichte, einschließlich Zahlungsanträge, die online auf der Website der Kommission abrufbar sind, für Veterinärprogramme gegen Afrikanische Schweinepest, Aviäre Influenza, Blauzungenerkrankung, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, klassische Schweinepest, Tollwut und Salmonellenerkrankungen in bestimmten Geflügelpopulationen, Rindertuberkulose und Transmissible Spongiforme Enzephalopathien verwendet werden, damit notwendige Änderungen leichter vorgenommen oder weitere Informationen einfacher ergänzt werden können. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen informieren und diese mit ihnen erörtern. Die überarbeiteten elektronischen Standardvorlagen werden sowohl auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt, als auch spätestens in der ersten Juniwoche (Zwischenberichte) bzw. spätestens in der ersten Märzwoche (Jahresberichte und Zahlungsanträge) des betreffenden Jahres an alle Mitgliedstaaten übermittelt.
(8) Für andere, nicht in den elektronischen Standardvorlagen erfasste Tierseuchen und für Aquakulturseuchen wird - angesichts der geringen Zahl der in den letzten Jahren genehmigten Programme, welche die Entwicklung spezifischer elektronischer Vorlagen nicht erforderlich macht - die Verwendung nichtelektronischer Standardvorlagen als geeignetes Mittel zur Vorlage der Berichte erachtet.
(Stand: 11.03.2019)
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