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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel/ Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/896 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Eisennatriumtartraten als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 152 vom 09.06.2016 S. 3, ber. 2021 L 137 S. 20)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Eisennatriumtartraten eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" zählenden Stoffes Eisennatriumtartrate als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 30. April 2015 2 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde schloss ferner, dass die Zubereitung wirksam sein kann als Trennmittel in Salz. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Eisennatriumtartraten hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Trennmittel" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2015; 13(5):4114.

.

Anhang


Kenn-
nummer des
Zusatz-
stoffes
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden Tierart oder Tierkategorie Höchst
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
mg Wirkstoff/kg NaCl
Technologische Zusatzstoffe: Trennmittel
1i534 Eisennatrium-
tartrate
Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Komplexierungsprodukten von Natriumtartraten mit Eisen-III-Chlorid in Wasserlösung< 35 % (Gewichtsanteil) Charakterisierung des Wirkstoffs

Eisen-III-Komplexierungsprodukt von D(+)-, L(-)- und meso-2,3-Dihydroxybutandisäuren

Kennzahl: Eisen zu meso-Tartrat 1: 1;

Kennzahl: Eisen zu Gesamttartratisomeren 1: 1,5

CAS-Nummer 1280193-05-6

Fe(OH)2C4H4O6Na

Chlorid:< 25 %

Oxalate:< 1,5 %, ausgedrückt als Oxalsäure

Eisen:> 8 % Eisen(III)

Analysemethode1

Quantifizierung von meso-Tartrat und D(-), L(+)-Tartraten im Futtermittelzusatzstoff:

  • Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Refraktionsindexdetektor (HPLC-RI);

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Eisen im Futtermittelzusatzstoff:

  • Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - EN 15510 oder
  • Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss - EN 15621 oder
  • Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - EN ISO 11885 oder

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