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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/887 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3215)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 04.06.2016 S. 6, ber. L 238 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8 , auf Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält unter anderem Bestimmungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung unterzogen worden sind (im Folgenden "Waren"), einschließlich einer Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Waren in die Union eingeführt werden dürfen.

(2) Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufführung in der Entscheidung 2007/777/EG eine Abgrenzung von Gebieten vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Anhang II Teil 1 der Entscheidung aufgeführt.

(3) In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. die Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie einer einschlägigen Behandlung gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen worden sind. Diese Behandlungen dienen dazu, bestimmte Tierseuchenrisiken, die mit den jeweiligen Waren verbunden sind, auszuschließen. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung "A" und spezifische, mit den Buchstaben "B" bis "F" benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der jeweiligen Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos.

(4) Argentinien und Brasilien haben beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit wäre die Einfuhr von aus Hausrindern gewonnenen Waren in die Union aus all den Teilen des Hoheitsgebiets dieser Länder zugelassen, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart in die Union bereits zugelassen ist, wie in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 beschrieben.

(5) Da die in die Union einzuführenden Waren einer Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen werden müssen, sollte die Beschreibung der abgegrenzten Gebiete von Argentinien und Brasilien, die in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG als AR-1 und AR-2 bzw. BR-2 bezeichnet werden, geändert und an die Abgrenzung angepasst werden, die für Argentinien und Brasilien bei der Einfuhr von frischem Fleisch von Hausrindern in die Union gilt, wie in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beschrieben.

(6) Darüber hinaus hat Brasilien beantragt, ein weiteres Gebiet für die Einfuhr von Waren in die Union zuzulassen, die aus Hausrindern gewonnen und der spezifischen Behandlung "B" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind. Da dieses Gebiet Teil des brasilianischen Hoheitsgebiets ist, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als "MKS-frei mit Impfung" 4 anerkannt ist, und da die spezifische Behandlung "B" auf die betreffenden Waren angewandt wird, sollte es für die Einfuhr von Waren in die Union zugelassen werden.

(7) Dieser Teil des brasilianischen Hoheitsgebiets sollte daher als BR-4 in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden. Sendungen mit Waren, die aus Hausrindern aus dem als BR-4 bezeichneten Teil Brasiliens gewonnen wurden, sollten zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, sofern sie der spezifischen Behandlung "B" gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind; BR-4 sollte daher in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(8) Anhang II Teile 1 und 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang

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