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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/842 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 in Bezug auf den Namen des Zulassungsinhabers und die Handelsbezeichnung eines Kokzidiostatikums

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 47)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) KRKa d.d. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission 2 über die Zulassung eines Kokzidiostatikums (Kokcisan 120G) zu ändern.

(2) Der Antragsteller führt an, mit Wirkung vom 5. Februar 2016 die Vermarktungsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Kokcisan 120G an Huvepharma EOOD übertragen zu haben. Darüber hinaus fordert Huvepharma EOOD als neuer Inhaber der Vermarktungsrechte für den Futtermittelzusatzstoff eine Änderung der Handelsbezeichnung des Futtermittelzusatzstoffs. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3) Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassungsbedingungen sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit dieser Futtermittelzusatzstoff unter dem Namen Huvepharma EOOD und unter der neuen Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden kann, müssen die Zulassungsbedingungen geändert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 167/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da keine Sicherheitserwägungen vorliegen, die eine unmittelbare Anwendung der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 erfordern, ist es angezeigt, eine Übergangszeit vorzusehen, während der die vorhandenen Bestände des Zusatzstoffs sowie der Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Zusatzstoff enthalten, aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1) In der zweiten Spalte wird der Wortlaut "KRKA, d.d Novo Mesto, Slowenien" ersetzt durch "Huvepharma EOOD, Bulgarien".

(2) In der dritten Spalte wird der Wortlaut "Kokcisan 120G" ersetzt durch "Huvesal 120 G".

Artikel 2

Vorhandene Bestände des Zusatzstoffs sowie der Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Zusatzstoff enthalten, und die im Einklang mit den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften stehen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 14).

ENDE

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