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Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 137 vom 26.05.2016 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 4 und Artikel 132,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission 2 ergab, dass diese in mehreren Punkten geändert werden sollte.
(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlament und des Rates 3 ist die Agentur befugt, bestimmte Einzelentscheidungen zu treffen; für Widersprüche gegen Entscheidungen aus Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Widerspruchskammer zuständig. Daher ist es notwendig, Regeln für die Widersprüche gegen die Entscheidungen aus Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorzugeben.
(3) Die Gebühren für Widersprüche gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission 4 festgelegt. Daher ist es notwendig, Regeln für Gebühren vorzugeben, die für Widersprüche gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten.
(4) Da die Widerspruchskammer derzeit als ständige Struktur innerhalb der Agentur eingerichtet ist, muss sichergestellt werden, dass Widersprüche zufriedenstellend schnell bearbeitet werden. Daher sollte es ermöglicht werden, zusätzlichen Mitgliedern oder Stellvertretern Widersprüche zuzuweisen.
(5) Ausgehend von der derzeitigen Praxis ist es ferner angebracht, für die Beteiligten die Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung zu schaffen. Aus Gründen der Transparenzsteigerung sollte ein Mitglied der Widerspruchskammer ernannt werden, das für ein leichteres Zustandekommen der gütlichen Einigung sorgt. Eine Zusammenfassung der gütlichen Einigung sollte auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich sein.
(6) Um die Unabhängigkeit der Widerspruchskammer zu gewährleisten, ist es notwendig, dass der Leiter der Geschäftsstelle vom Vorsitzenden der Widerspruchskammer direkt ernannt wird.
(7) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ferner angebracht, die bestehenden Bestimmungen zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung klarzustellen, insbesondere, dass die in der Bekanntmachung geforderten Angaben nicht für vertraulich erklärt werden können.
(8) Um zu gewährleisten, dass sich die Streithelfer effektiv beteiligen können, sollte durch eine Straffung des Streithilfeverfahrens für mehr Klarheit gesorgt werden; ferner sollte die Frist für den Antrag auf Streithilfe verlängert werden. In den Fällen, die sich auf Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beziehen, sollte dem Antrag der Mitgliedstaaten auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben werden, ohne dass sie ihr berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Falls begründen müssen.
(9) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die Bestimmungen zu den Kosten klarzustellen, und zwar dahingehend, dass die Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen.
(10) Um die Rechtsverfolgung zu erleichtern und Kosten zu senken, ist es ferner angemessen klarzustellen, dass die Beteiligten sich von jeglicher Person mit Vertretungsbefugnis vertreten lassen können und dass es sich dabei nicht unbedingt um einen Bevollmächtigten handeln muss.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2016
(Stand: 11.03.2019)
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