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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2921)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2016 S. 79)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission 2 enthält einheitliche Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/40/EU können die Mitgliedstaaten und die Kommission ein unabhängiges Beratergremium (im Folgenden "Gremium") konsultieren, wenn sie bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. In derselben Bestimmung wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise dieses Gremiums zu erlassen.

(3) Das Gremium sollte sich aus hoch qualifizierten, spezialisierten und unabhängigen Expertinnen/Experten mit einschlägigem Fachwissen auf den Gebieten der sensorischen, statistischen und chemischen Analyse zusammensetzen. Die Expertinnen/Experten sollten ihre Aufgaben unparteiisch und im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Sie sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien im Wege eines öffentlichen Bewerbungsaufrufs ausgewählt und ad personam ernannt werden. Sie sollten über die Fähigkeiten und das Fachwissen verfügen, die das Gremium benötigt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können.

(4) Das Gremium sollte von einer technischen Gruppe unterstützt werden, die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens rekrutiert wird. Die technische Gruppe sollte durch einen Vergleich der Geruchseigenschaften des Testprodukts mit denen von Referenzprodukten sensorische und chemische Bewertungen vornehmen. Die sensorische Analyse, die auch die Geruchsprüfung umfasst, ist eine anerkannte wissenschaftliche Disziplin, die bei der Beurteilung von Verbraucherprodukten Grundsätze der Versuchsplanung und der statistischen Analyse anwendet, um Wahrnehmungen (einschließlich Geruchswahrnehmungen) der menschlichen Sinnesorgane zu bewerten und zu beschreiben. Die sensorische Analyse ist nachweislich geeignet, bei der Bewertung der Frage, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, valide, belastbare, zuverlässige und reproduzierbare Ergebnisse zu liefern. Diese Analyse sollte anhand einer bewährten, festgelegten Methodik durchgeführt werden und unter Zuhilfenahme statistischer Instrumente Ergebnisse liefern. Die sensorische Analyse sollte, falls dies für zweckdienlich gehalten wird, um eine chemische Analyse der Produkte ergänzt werden.

(5) Im Zuge der Wahrnehmung seiner beratenden Aufgaben sollte das Gremium Daten, die die technische Gruppe gegebenenfalls bereitgestellt hat, ebenso prüfen wie alle sonstigen ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Informationen, die es für sachdienlich hält, darunter auch solche, die sich aus den Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU ergeben. Das Gremium sollte die Mitgliedstaaten und die Kommission zeitnah unterrichten, ob es der Ansicht ist, dass die getesteten Produkte ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU haben.

(6) Da sich die wissenschaftlichen Methoden und Verfahren für die Bestimmung des Vorhandenseins eines charakteristischen Aromas im Laufe der Zeit und aufgrund der gesammelten Erfahrungen weiterentwickeln können, ist es angezeigt, dass die Kommission die Entwicklungen auf dem Gebiet beobachtet, um zu bewerten, ob die angewandten Bestimmungsmethoden überprüft werden sollten.

(7) Das Gremium und das Verfahren, mit dem das Gremium das Vorhandensein eines charakteristischen Aromas bewertet, sollten vor der Einflussnahme durch Einrichtungen oder Verbände, die ein Interesse am Ausgang der Bewertung haben, geschützt werden. Vertrauliche Informationen sollten vor unabsichtlicher und absichtlicher Offenlegung geschützt werden. Mitglieder des Gremiums und der technischen Gruppe, die ihre Pflichten nicht mehr wahrnehmen können oder die den Anforderungen dieses Beschlusses nicht mehr genügen, sollten ersetzt werden.

(8) Die Arbeit des Gremiums sollte auf den Grundsätzen eines hohen Maßes an Fachwissen, Unabhängigkeit und Transparenz beruhen. Sie sollte im Einklang mit vorbildlichen Verfahren und hohen wissenschaftlichen Standards organisiert und durchgeführt werden.

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