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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2016 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

(2) Um sicherzustellen, dass dieses Verbot unionsweit einheitlich angewendet wird, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/40/EU gemeinsame Verfahren festgelegt werden, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

(3) Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden "einleitender Mitgliedstaat") oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, sollte er bzw. sie den Hersteller oder Importeur ersuchen, seine Bewertung des Erzeugnisses zu übermitteln. In Bezug auf Erzeugnisse, die nur in einem oder wenigen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sollte die Einleitung des Verfahrens, mit dem bestimmt wird, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, von den Mitgliedstaaten ausgehen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Erzeugnis breit gestreut in einer Reihe von verschiedenen Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte er die Möglichkeit haben, die Kommission zur Einleitung des Verfahrens aufzufordern.

(4) Um Parallelverfahren zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander über die Einleitung von Verfahren informieren. Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sollten alle anderen Mitgliedstaaten davon absehen, ein Verfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat der einleitende Mitgliedstaat wird. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, sollten ausgesetzt werden, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.

(5) Die Kommission sollte jederzeit ein Verfahren einleiten können, und zwar auch dann, wenn bereits der Beschluss gefasst wurde, dass ein Erzeugnis kein charakteristisches Aroma hat. Leitet die Kommission ein Verfahren ein, sollten alle nationalen Verfahren, die das gleiche Erzeugnis betreffen, eingestellt werden.

(6) Wenn der Hersteller oder Importeur nicht bestreitet, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder es versäumt, der Forderung nach einer Bewertung, ob das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, nachzukommen, sollte die Möglichkeit bestehen, eine Bestimmung nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen.

(7) Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, sollten der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission eine eingehende Bewertung vornehmen. Zu diesem Zweck können das unabhängige Beratergremium konsultiert und Informationen aus anderen Quellen eingeholt werden. Es können auch Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden.

(8) Nach der eingehenden Bewertung und vor der Beschlussfassung, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, sollte der Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses Gelegenheit erhalten, schriftliche Bemerkungen einzureichen. In seinen schriftlichen Bemerkungen sollte der Hersteller oder Importeur auch gegebenenfalls angeben, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Zudem sollten Importeure dazu angehalten werden, den Hersteller zu konsultieren.

(9) Der einleitende Mitgliedstaat sollte bei der Kommission einen Entwurf seines Beschlusses einreichen sowie gegebenenfalls eine Kopie des Gutachtens des unabhängigen Beratergremiums. Eine Kopie dieser Dokumente mit einer Zusammenfassung in einer Sprache, die gemeinhin verstanden wird, sollte allen anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(10) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Es sollte versucht werden, eine Einigung hinsichtlich des Beschlussentwurfs und des dem Beschluss zugrunde liegenden Hauptarguments zu erzielen. Falls die Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Frage, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, auseinandergehen, sollte die Kommission versuchen, eine Einigung zu erzielen. Die Kommission sollte bestimmen, ob bei dem betreffenden Erzeugnis ein charakteristisches Aroma vorliegt, wenn keine Einigung erzielt werden kann bzw. wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegte Verbot einheitlich angewendet wird.

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