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Regelwerk, EU 2016, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/775 der Kommission vom 18. Mai 2016 über die Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 10)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3f Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG wird eine Sonderreserve für die Zertifikate eingerichtet, die für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber bereitgehalten werden.

(2) Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/389/EU der Kommission 2 sieht eine zusätzliche Sonderreserve vor, mit der dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung getragen wird.

(3) Es empfiehlt sich, für die mit Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG und für die mit Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/389/EU eingerichtete Sonderreserve die Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber festzusetzen, deren Anträge der Kommission im Einklang mit Artikel 3f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bis 30. Juni 2016 übermittelt wurden.

(4) In beiden Fällen führte die Berechnung der Benchmark anhand der eingereichten Anträge zu einer jährlichen Zuteilung je Tonnenkilometer, die höher war als die jährliche Zuteilung je Tonnenkilometer an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG. Die im Beschluss 2011/638/EU der Kommission 3 festgelegte Benchmark gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG gilt nach Maßgabe von Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ix der Akte über den Beitritt Kroatiens auch für die mit Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/389/EU zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Union eingerichtete zusätzliche Sonderreserve.

(5) Im Einklang mit Artikel 3f Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie mit dem mit dem Beschluss 2011/638/EU festgelegten Wert der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 3e Absatz 4 identisch sein

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG gilt für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 pro Jahr eine Benchmark von 0,000642186914222035 Zertifikaten je Tonnenkilometer.

(2) Für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke von Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/389/EU gilt für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 pro Jahr eine Benchmark von 0,000642186914222035 Zertifikaten je Tonnenkilometer.

Artikel 2

Bei der Berechnung der Anzahl der Zertifikate, die in Einklang mit den in Artikel 1 genannten Benchmarks zuzuteilen sind, wird auf das nächste ganze Zertifikat abgerundet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Durchführungsbeschluss 2014/389/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 135).

3) Beschluss 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 20).


ENDE

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