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Regelwerk, EU 2016, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2016/774 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Die Ausnahmen 8e, 8f, 8g, 8h, 8j und 10d des Anhangs II wurden 2014 überprüft.

(3) Eine Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass Blei nicht mehr länger für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8h, 8j und 10d verwendet werden sollte, da die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke vermeidbar ist.

(4) Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat außerdem ergeben, dass die Verwendung von Blei für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8e, 8f und 8g weiterhin unvermeidbar ist, da noch keine Ersatzstoffe verfügbar sind. Da jedoch Hinweise auf mögliche künftige Bleiersatzstoffe für diese Einsatzzwecke vorliegen, empfiehlt es sich, einen Termin für die Überprüfung festzulegen, an dem festzustellen ist, ob die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke beendet werden kann.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

2) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

.

Anhang

" Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv
Blei als Bestandteil einer Legierung
1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent 1
3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent 1
4a. Lagerschalen und Buchsen Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5. Batterien

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