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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission vom 11. Mai 2016 über die Vereinbarkeit des "Austrian Agricultural Certification Scheme" mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen

(ABl. Nr. L 122 vom 12.05.2016 S. 60)



Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n   98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV  - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sind u. a. Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen festgelegt. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 98/70/EG bzw. in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Zu diesem Zweck können die Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegen, die im Einklang mit u. a. einem freiwilligen nationalen oder internationalen System oder einem nationalen System eingeholt wurden.

(3) Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Wenn die Kommission beschließt, dass ein solches gemeldetes nationales System den Bedingungen der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG entspricht, dürfen gemäß Artikel 7c der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2009/28/EG eingerichtete Systeme die gegenseitige Anerkennung des Systems des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien nicht verweigern.

(4) Am 29. September 2015 meldete Österreich sein nationales System (das "Austrian Agricultural Certification Scheme") der Kommission. Unter das System fallen landwirtschaftliche Rohstoffe und pflanzliche Öle; es findet Anwendung auf alle Phasen bis zur Erstverarbeitung dieser Rohstoffe. Die Kommission hat die Vereinbarkeit des "Austrian Agricultural Certification Scheme" mit den in der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Bedingungen geprüft.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das "Austrian Agricultural Certification Scheme" ist mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Bedingungen vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Mai 2016

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